Archiv 2017

Seminar zum Thema DSGVO

12. September 2017

 

Unser Mitglied Rechtsanwalt und Fachan-

walt für IT-Recht war heute gemeinsam mit dem Geschäftsführer unseres Mit-glieds CARMAO GMBH; Herrn Ulrich Heun als Referent bei der IHK zum Thema der Datenschutzgrundverordnung unterwegs.


5. EU-Geldwäscherichtlinie am 09.07.2018 in Kraft getreten

Am 26.06.2017 ist mit Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt worden, da liegt auch schon die 5. Richtlinie vor, die nunmehr bis 10.01.2020 umzusetzten ist.

 

Bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu "Risikoländern" sieht diese 5. Richtlinie besondere Sorgfaltspflichten vor, mit dem Ziel das bestimmte Mindeststandard bei der Geldwäsche-prävention eingehalten werden müssen. Ist dies nicht der Fall, ist von der Ge-schäftsbeziehung abzusehen.

 

Auch der Zugang zu den Informationen des mit der 4. Richtlinie geschaffenen Transparenz-registers soll verbessert werden, wodurch diesem eine größere Bedeutung zukommen wird.

 

Letztlich als weiterer Aspekt der neuen Richtlinie sollen die Informationsmöglichkeiten der zentralen Meldestellen ausgeweitet werden.

 

Textfassung

 

 

 


Effizientes Compliance-Management-System als Strafmilderungsgrund

Nach § 30 Abs. 1 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine der in § 30 Abs. 1 Nr. 1 – 5 OWiG benannten Personen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen, wodurch eine Pflicht des Unternehmens verletzt wird, oder diese durch die Tat bereichert wurde, bzw. werden sollte.

 

Mit seiner Entscheidung vom 09. Mai 2017 (BGH, Urteil vom 09.05.2017, AZ: 1 StR 265/16) hat der BGH zur Frage der Bemessung dieser Unternehmens- bzw. Verbandsgeldbuße gleich zu mehreren Strafzumessungsgesichtpunkten Stellung genommen.

 

1. Für die Bemessung der Geldbuße ist an die Straftat der Leitungsperson anzuknüpfen. Die Schuld der Leitungsperson bestimmt auch den Umfang der Vorwerfbarkeit und ist damit Grundlage der Bemessung.

 

Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Leitungspersonen kann  nur eine Geldbuße fest-gesetzt werden, da nur eine Straftat im Sinne von § 30 Abs. 1 OWiG vorliegt. Grundlage für die Bemessung der Geldbuße ist damit die Schuld aller Leitungspersonen.

 

2. Weiterhin ist nach dieser Entscheidung zu beachten, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wird, übersteigen soll.

 

3. Letztlich wird durch den BGH darauf hingewiesen:

 

 

Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Neben-beteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (vgl. Raum in Hastenrath, Compliance – Kommunikation, 2. Aufl., S. 31 f.). Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.“

 

 


Wettbewerbsregister beschlossen

Neben dem Transparenzregister, welches im Zuge der Novellierung der Vorschriften zur

Geldwäschebekämpfung kommt, wurde mit dem WettbewerbsregisterG durch den Bun-destag ein weiteres Register beschlossen.

 

 

Das Wettbewerbsregister dient der Korruptionsbekämpfung

 

 

Nach der Novellierung des Vergaberechts im April 2016 dient das Wettbewerbsregister der Umsetzung des Ziels dieses Gesetzes, die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zu verbessern. Mit anderen Worten, Unternehmen, die im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftsdelikten, insbesondere wegen Korruption, auffällig werden, sollen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. (Das Magazin im Volltext: http://taxlegis.de/images/taxlegisde-Magazin5-6-2017.pdf

 

Infoblatt:

Und noch ein Register - Wettbewerbsregister vom Bundestag beschlossen


Störerhaftung nun endgültig abgeschafft?

 

Erst im Juni 2016 wurde mit der Änderung des Telemediengesetzes die Abschaffung der sogenannten Störerhaftung auf den Weg gebracht. Bereits damals wurden Stimmen laut, dass die gefundene Lösung nicht dazuführe, dass Betreiber von WLAN-Hotspots noch immer Abmahnungen und unter Umständen auch strafrechtliche Verfolgung befürchten müssen. Insbesondere verblieb es bei der Gesetzesänderung auch dabei, dass die Betreiber von öffentlichen Netzwerken diese auch weiterhin mit Passwörtern schützen müssen.

 

 

 

In der Folge verbreiteten sich WLAN-Hotspots nicht wie ursprünglich beabsichtigt.

 

 

 

Nun hat der Bundestag jedoch nahezu ein Jahr später das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verabschiedet. Mit jenem Gesetz werden die Betreiber von sozialen Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube gezwungen, entschlossener gegen strafbare Hasskommentare und Verleumdung auf ihren Plattformen vorzugehen. Zukünftig müssen die Betreiber von sozialen Netzwerken einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland für Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden benennen. Darüber hinaus sind "offensichtlich rechtswidrige Inhalte", welche von Nutzern gemeldet werden, innerhalb von 24 Stunden zu löschen bzw. zu sperren. Kommt die Betreiber zu der Einschätzung, dass der gemeldete Inhalt zwar rechtswidrig aber nicht offensichtlich rechtswidrig ist müssen diese binnen 7 Tagen aus dem Netzwerk entfernt werden. In komplexeren Fällen soll eine Überprüfung durch eine "anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung" stattfinden.

 

 

 

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat jedoch auch Auswirkungen für die Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots. Nunmehr sollen diese nicht mehr von einer Behörde dazu gezwungen werden, dass sich die Nutzer im Netzwerk registrieren bzw., dass das Netzwerk mit einem Passwort gesichert werden muss. In der logischen Konsequenz können die Betreiber solcher Netzwerke auch zukünftig bei Rechtsverstößen durch die Nutzer des Netzwerkes auch nicht mehr dazu verpflichtet werden, ihren Dienst einzustellen.

 

 

 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Abschaffung der Störerhaftung mit der Verabschiedung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) weiter fortgeschritten ist. Eine Unsicherheit verbleibt nur insofern, als dass es den Rechteinhabern von beispielsweise Musik- und Filmlizenzen möglich ist, von dem Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspotes zu verlangen, bestimmte Webseiten, auf denen beispielsweise das herunterladen von rechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Rechteinhabers möglich ist, zu sperren. Es bleibt somit abzuwarten, ob sich der erwartete Erfolg mit der Verabschiedung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) hinsichtlich der Abschaffung der Störerhaftung tatsächlich realisiert.

 

Infoblatt:

Störerhaftung nun endgültig abgeschafft?